Stellungnahmen

Stellungnahme

Anforderungen an digitale Gesundheitshelfer

Smartphone-Anwendungen (Apps) beziehungsweise Wearables wollen Vorsorgewillige unterstützen und Erkrankte gesünder machen: Doch wie gut sind diese?

In Anbetracht von inzwischen rund 50 Millionen* deutschen Smarthpone-Nutzern lassen auch entsprechende Smartphone-Anwendungen (Apps) beziehungsweise Wearables nicht auf sich warten, die Vorsorgewillige unterstützen und Erkrankte gesünder machen wollen. Nach einer aktuellen Umfrage des Justizministeriums nutzen 36 Prozent der Jüngeren (gemessen an der Gesamtbevölkerung) beziehungsweise 10 Prozent der über 55-Jährigen bereits heute Health-Apps**. Das ist zu begrüßen und das kann Betroffenen auch helfen. Angeboten wird beispielsweise die automatische Übertragung von Blutdruck und Gewicht in eine App auf dem Smartphone. Es gibt digitale Helfer, die an die Einnahme von Medikamenten erinnern beziehungsweise auf die geplante Entspannungseinheit oder den anstehenden Waldlauf hinweisen. In vielen Smartphones sind bereits Schrittezähler integriert. Pulsuhren messen den Belastungspuls, der einen optimalen Energieverbrauch beim Sport sicherstellt beziehungsweise es wird auch noch der Kalorienverbrauch nach dem Sport berechnet. Es gibt ausgefeilte Abnehmhilfen und es werden Entspannungsprogramme angeboten. Wenn digitale Hilfen Interessierte dabei unterstützen, sich mehr zu bewegen, sich besser zu entspannen, sich gesünder zu ernähren oder regelmäßiger die Tabletten einzunehmen, ist das zu begrüßen. Das hilft sicher dem Blutdruck. In aller Regel ist aber nichts umsonst. Auch kostenlose Apps müssen entwickelt, gewartet und upgedatet werden.

Ein App-Anbieter sollte vor dem Download darlegen, ob Messdaten oder Bewegungsprofile weiterverkauft werden. Daran sollten die Nutzer als Erstes denken. Digitale Helfer dürfen den Nutzer nicht in einer falschen Sicherheit wiegen. Stecken Sie einmal drei verschiedene Smarthphones und zwei Schrittezähler in die Tasche. Sie werden feststellen, dass Sie sehr unterschiedliche Rückmeldungen der zurückgelegten Strecke erhalten. Empfohlen werden 10 000 Schritte beziehungsweise rund 7 Kilometer pro Tag, um Herz und Gefäße gesund zu halten. Sie sollten Nährwertangaben in Nutrition-Apps gelegentlich prüfen beziehungsweise auch bei der Kalorienberechnung kritisch hinschauen. In Amerika wurde ein Pulsuhrenhersteller wegen Messungenauigkeit verklagt. Sobald digitale Helfer zur Diagnose genutzt werden beziehungsweise Therapieempfehlungen geben, müssen die Anbieter das Medizinproduktegesetz beachten. Es gibt beispielsweise Apps, die nach dem Auflegen des Fingers auf das Smartphone den Blutdruck wiedergeben. Diese müssten als Medizinprodukt zugelassen sein. Sie werden aber nicht als Medizinprodukt ausgewiesen. Technologisch ist eine solche Messung aber seriös nicht zu bewerkstelligen. Es gleicht einer Kaffeesatzleserei. Es ist weder eine Schätzung noch eine Messung. Es wäre wünschenswert, dass die App- store-Anbieter die Produkte bereits gar nicht erst zum Download zulassen. Der Gesetzgeber, Verbraucherverbände und Fachverbände sind hier zunehmend gefordert, um diesen Wildwuchs gegebenenfalls durch die Verbandsklagerechtsoptionen, analog dem Datenschutzrecht, zu stoppen.

Patienten möchten zunehmend mit ihrem Arzt die gespeicherten Werte teilen beziehungsweise der Patient bittet seinen Arzt, ihm digitale Gesundheitshelfer zu empfehlen. Die Ärzte reagieren hier unterschiedlich. Das kann an fehlender Erfahrung des Arztes oder auch an der Komplexität des Themas liegen. Patientendaten müssen besonders geschützt werden. Wenn der Arzt seinem Patienten eine SMS schreibt, skypt oder eine E-Mail schreibt oder über soziale Medien Nachrichten ausgetauscht werden, genügt das nicht dem Datenschutz. Es ist jedem Arzt anzuraten, hier Vorsicht walten zu lassen. Der Arzt muss auch das Fernbehandlungsverbot beachten. Er darf einen Patienten aus der Ferne nur behandeln, wenn er ihn kennt und vorher untersucht hat. Es mag aber auch daran liegen, dass er die vom Patienten übermittelten Daten gar nicht in seiner Praxissoftware speichern kann beziehungsweise ihm die technischen Möglichkeiten fehlen, den übertragenen Blutdruckverlauf vollständig auf Unregelmäßigkeiten anzuschauen. Das muss er aber machen. Sollte der Arzt dem Patienten ermöglichen, ihm ungefragt Daten zu schicken, muss er diese auch zeitnah anschauen können. Vieles ist bereits realisierbar, nützlich und wirtschaftlich, wird aber noch nicht angemessen in der Regelversorgung vergütet:

  • Es gibt eine App für die Online-Sprechstunde mit dem Arzt, die sicher ist und bei der das Gespräch nicht aufgezeichnet wird.
  • Bei Risikopatienten bietet sich die telemedizinische Überwachung von Blutdruck und Gewicht an. Es können Eskalationsstufen hinterlegt werden, die dann bestimmte Aktionen auslösen. Der Arzt kann mit dem Patienten telefonieren und ihn motivieren.

Vieles erscheint wünschenswert, wird aber noch nicht gemacht. Die Aufklärung des Arztes über Medikamentennebenwirkungen könnte unterstützend auch videobasiert erfolgen. Die in der Praxis und Klinik gemessenen Blutdruckwerte sollten automatisch in das Patienteninformationssystem übertragen werden. Der Patient bekommt die detaillierte Medikationsempfehlung digital und kann diese in seinen Tabletten-Reminder übertragen. Wo Medizin draufsteht muss auch Medizin drin sein, das gilt auch für Internet- und Telemedizin. Datenschutz, Datensicherheit und die 24-Stunden-Verfügbarkeit hat ihren Preis. Es bedarf des Mutes von Krankenkassen und Ärztevertretern, hier auskömmliche Preise für die Regelversorgung zu verhandeln. In vielen Fällen könnten der Praxisbesuch des Patienten vermieden und gleichzeitig die Einnahmetreue des Patienten gesteigert werden.

Aus Sicht der Deutschen Hochdruckliga müssen digitale Gesundheitshelfer folgende Eigenschaften erfüllen:

  • Evident/medizinisch fundiert: Sind Mediziner vom Fach beteiligt und namentlich mit Qualifikation benannt? Wird das Medizinproduktegesetz eingehalten beziehungsweise werden die einschlägig relevanten evidenzbasierten Leitlinien beachtet?
  • Datenschutz/ Datensicherheit: Wird vor der Nutzung dargelegt, welche Daten in welchem Umfang zu welchem Zweck erhoben beziehungsweise weiterverkauft/ weitergegeben werden? Wird vor der Nutzung dargelegt, wie die erhobenen Daten übertragen und gespeichert werden beziehungsweise wie sicher dies ist? Gilt deutsches Datenschutzrecht?
  • Nützlich: Ist korrekt beschrieben, wofür das Produkt geeignet ist beziehungsweise wofür nicht? Erfüllt das Produkt die versprochenen Eigenschaften? Ist benannt, wer das Produkt hergestellt hat, anbietet und gegebenenfalls vertreibt, beziehungsweise sind Ansprechpartner benannt? Ist erkennbar, welche Kosten für die Nutzung anfallen, beziehungsweise mit welcher Frist diese kündbar ist? Läuft die App stabil?